Wortlager / Markus Kutter
 
     

       

2. Abschied von einer Schweiz der Vaterländer

 

Nein, schrieb er, die Schweiz sei kein Musterstaat, schon gar nicht „die vollkommenste und höchste Staatenbildung in Europa“. Dennoch habe die Schweiz „ein schweres Problem für sich glücklich gelöst, das für Europa noch nicht gelöst ist“. Damit meinte er, dass man in der Schweiz verstanden habe, zwischen Kulturnationalität und politischer Nationalität zu unterscheiden. Kulturell gehörten die Schweizer zu Deutschland, Frankreich oder Italien; eine schweizerische Nationalität dagegen sei erst mit dem eigentlichen Staatswesen Schweiz entstanden, das nach seiner Meinung weder auf 1291 noch auf die acht- oder dreizehnörtige Eidgenossenschaft, vielmehr erst auf 1798, also den Einmarsch der Franzosen und die Helvetische Republik, zurückdatiert werden konnte.

Eine abenteuerliche These? Der Verfasser berief sich auf eine Autorität von höchstem Ansehen, seinen Zeitgenossen Professor Carl Hilty, der in seinen Vorlesungen über die Politik der Eidgenossenschaft von 1875 festgehalten hatte: „Wir sind niemals vor 1291 (dem ältesten Bunde), ja man darf sagen, wir sind vor 1798 (der helvetischen Revolution) keine Nation gewesen.“ Erst seither hätten wir, die Schweizer, „angefangen und müssen noch immer fortfahren, eine Nation zu werden“. Und der andere Professor, der seinem Kollegen so freudig zustimmte, kam zur Schlussfolgerung: „Die Bildung der schweizerischen Nationalität wird also nicht mehr in die Anfänge der Schweizergeschichte zurückverlegt, sie wird vielmehr als der Abschluss der früheren Geschichte und als die langsam herangereifte Frucht der Gegenwart betrachtet.

Das schrieb Johann Caspar Bluntschli 1875 unter dem Titel „Die schweizerische Nationalität“. Bluntschli (1808-1881) lebte damals schon mehr als 25 Jahre lang in Deutschland, war Professor in Heidelberg nach einem Lehramt in München und hatte als einer der führenden Staatsrechtler im deutschen Sprachraum die Bildung zuerst des italienischen, dann – unter Führung Preussens – des deutschen Nationalstaates fasziniert verfolgt. Das waren Ereignisse, die damals noch nicht zehn Jahre zurücklagen, und die schweizerische Verfassungsrevision von 1874, die die zentralen Kompetenzen des Bundesstaates kräftig erhöht hatte, stand in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Gründung dieser beiden Nationalstaaten.

Bluntschlis These lief, vereinfacht gesagt, darauf hinaus, dass im Fall des italienischen und deutschen Nationalstaates die (als Kulturnationalität verstandene) Nationalität als die Ursache und der nationale Staat als die Wirkung dieser Ursache verstanden werden müsse, wohingegen im Fall der Schweiz das schweizerische Staatswesen die Ursache (geworden) sei und die sich kulturell äussernde Nationalität erst dessen Wirkung darstelle. Das war eine Umkehr des Gedankens und hiess zugleich, dass die schweizerische Nationalität, weil sie die drei Kulturnationalitäten Deutschlands, Frankreichs und Italiens verbinden musste, in der Sache selber eine internationale Nationalität bedeutete. Eine weitere Überraschung bestand darin, dass Bluntschli Carl Hilty bedenkenlos zustimmte, wenn dieser sagte, dass die Schweizer auch 1875 noch immer fortfahren müssten, eine Nation zu werden.

Das Geburtsjahr 1808 für Johann Caspar Bluntschli bedeutete, dass er als Kleinkind noch in der von Napoleon mediatisierten Schweiz gross geworden war und als Schüler die restaurierte Schweiz von 1815 erlebt hatte. Im Alter von nur 21 Jahren machte er dann in Bonn seinen juristischen Doktor, 1830 nahm er in Zürich, um praktische Erfahrungen zu sammeln, untergeordnete Positionen am Amtsgericht und in einer Regierungskommission ein. Dann löste die Pariser Julirevolution die liberalen Revolutionen in der Schweiz aus, und der knapp 23jährige, frisch verheiratete Bluntschli publizierte seine erste grössere Schrift „Das Volk und der Souverän, im Allgemeinen betrachtet und mit besonderer Rücksicht auf die Schweizerischen Verhältnisse“ (1831). In ihr war zu lesen, dass die Schweiz einer der merkwürdigsten und wunderlichsten Staaten sei, welche die Geschichte kenne. Das Schweizervolk sei keine gleichartige Masse, es bilde auch keinen Staat – „man kann gar nicht von der Schweiz als einem Staate sprechen. (...) Es ist unmöglich, von der Einheit der Schweiz auszugehen.“ Denn: „Die einzelnen Kantone der Schweiz sind wahre Staaten.“ Ihre Volksstämme würden sich zwischen Zürich und Appenzell oder Basel und Schwyz mehr unterscheiden als die Preussen von den Österreichern. Dazu passte auch, dass verfassungsrechtlich diese Staaten zwei ganz verschiedene Grundtypen darstellten: die demokratischen Landsgemeinde-Kantone und die eben jetzt, infolge der Julirevolution, egalitärer ausgestalteten repräsentativen kantonalen Republiken. Sie waren die tatsächlichen Vaterländer der damaligen Schweizerinnen und Schweizer.

In unserem Zusammenhang wichtig ist es zu sehen, dass noch 1831 ein juristisch beschlagener und politisch interessierter junger Mann als Beobachter der schweizerischen Verhältnisse zuerst einmal die „Verschiedenheit der Sprachen, Sitten, Lebensweise und Denkungsart in den Kantonen“ sah, die er für so gross hielt, „dass an eine Auflösung derselben und eine durchgreifende einheitliche Verfassung für die ganze Schweiz nicht zu denken“ war. Sie könne „niemals eine dauerhafte Einheit hervorbringen, weil diese der Natur der Schweiz zuwider ist“. Dem schien zu widersprechen, dass er an anderer Stelle vom „Gefühl eines alle Schweizer umfassenden Nationalverbandes“ sprach, aber es war für ihn insofern kein Widerspruch, als er das ganze Land, seine Gesellschaft und sich selber in einem Entwicklungsprozess sah: „Der Staatsverband war noch schwach; das Nationalgefühl aber erstarkte mehr und mehr.“ Dieser Entwicklungsprozess müsse, so seine Meinung, zu einer Verstärkung der Zentralgewalt und, dank dem revolutionären Schub von 1830, zu einer neuen Verfassung für den Bund von 1815 führen.

Es ist durchaus legitim, die 50 Jahre nach 1798, also nach Gründung der kurzlebigen Helvetischen Republik, als eine blosse Vorbereitungszeit für den Bundesstaat von 1848 zu begreifen. Denn ohne die kantonalen Revolutionen nach 1830 und ohne den radikalen Sieg im Sonderbundskrieg hätte der nicht gegründet werden können. Im Verständnis von Bluntschli waren diese 50 Jahre die Zeit, wo ein nationales Bewusstsein, das vor 1798 kaum vorhanden gewesen war, den durch politische Entscheidungen geschaffenen Raum langsam erobern oder auffüllen musste. Die erste (aufgezwungene) Entscheidung war die Helvetische Republik von 1798 gewesen, dieser zentralistische Einheitsstaat; als zweite (wiederum befohlene) Entscheidung musste die napoleonische Mediation von 1803 verstanden werden, die frühere Untertanenländer zu selbständigen Kantonen aufgewertet hatte, so dass nach 1815 22 gleichberechtigte Kantone den neuen Bund schlossen. Dieser war, in heutiger Sprache, ein multilaterales Vertragswerk, das im Sinn der alten bilateralen Bündnisse das grösste Gewicht noch immer auf militärische Verpflichtungen legte und als vorerst wichtigste gemeinsame Organisation eine aus kantonalen Kontingenten zusammengesetzte Armee schuf. Es war ein Vertrag für einen Staatenbund mit ersten bundesstaatlichen Ansätzen, aber keine eigentliche Verfassung; sein Text war zudem so überhastet redigiert worden, dass man vergessen hatte, eine Revisionsklausel einzubauen. Allzu flüchtig war auch festgehalten, nach welchen Mehrheiten in welchen Geschäften die Delegierten der Kantone in der gemeinsamen Behörde, der Tagsatzung, stimmen und entscheiden sollten.

Diese drei staatsrechtlich relevanten Weichenstellungen (Helvetik, Mediation, Bundesvertrag) standen – laut Bluntschli – am Anfang der nationalen Bewusstseinsbildung, hatten also die politische Nationalität vorweg geschaffen, und erst nachher ging es darum, dass die Schweiz auch eine Art von kultureller Nationalität bekommen würde. (Das war, mit dem Blick auf die Entstehung des deutschen und italienischen Nationalstaates, die Umkehrung von Ursache und Wirkung.) Wie das geschah, deutete Bluntschli 1831 schon mit dem Hinweis auf die wichtige Rolle der vielen nach 1798 gegründeten eidgenössischen Vereine an. Aus heutiger Sicht vollzog sich die „nationale Integration“ nach 1815 in einem äusserst vielschichtigen und mehrdimensionalen Prozess, der zuerst einmal eine neue Art von Öffentlichkeit und somit Pressefreiheit voraussetzte, sich dann auf die neu geschaffenen bürgerlichen Werte, auf die Zielsetzungen im Bildungswesen, auf ein anderes Geschichtsverständnis, auf Feste, Lieder, Fahnen, auf interkantonale und parteipolitische Debatten bezog, die die Schweiz vor 1798 noch gar nicht gekannt hatte.

Wo war nun das „gemeinsame Vaterland“ sichtbar, das jetzt nicht mehr nur durch den Kanton verkörpert sein sollte? Man staunt gelegentlich, mit dem Blick auf die Schweiz im späten 19. Jahrhundert, wie militärisch sie organisiert war, und kann sogar einen preussischen Einfluss vermuten. Aber nun hatte der Bundesvertrag von 1815 als die am besten funktionierende gesamteidgenössische Institution die Armee geschaffen, womit es fast selbstverständlich wurde, dass ein schweizerischer Patriotismus seine Kalorien zuerst einmal von ihr bezog. Die von der Armee initiierte rote Armbinde mit dem weissen Kreuz hat vermutlich zur Popularisierung des Schweizerkreuzes, das 1815 noch kaum eine Rolle gespielt hatte, am meisten beigetragen.

Deutlicher als in der alten Eidgenossenschaft vor 1798 gab es jetzt ein zweistöckiges Vaterland, das aus den noch als souverän verstandenen Kantonen und darüber aus dem eidgenössischen Staatenbund bestand. Der Kanton war wichtiger, denn die Behörde Tagsatzung konnte zwar Krieg und Frieden erklären, die Leitung der Armee ausüben und Bündnisse mit anderen Staaten schliessen, aber daneben gab es wenig zu regieren. Die Tagsatzung war eben keine Regierung, sondern in den meisten Dingen nicht mehr als eine umständlich funktionierende Gesandtenkonferenz.

Die Dürftigkeit des Bundesvertrages von 1815 war schon im ersten Jahrzehnt sichtbar geworden; die kantonalen Verfassungsänderungen im Gefolge der Julirevolution deckten dann die Richtung auf, welche die politische Entwicklung nehmen musste: mit weiterer Aufklärung, mit einzelnen Reformen und einem verbesserten Bildungswesen waren die Schwächen nicht zu beheben, politische Eingriffe wurden nötig. Der Versuch zu einer eidgenössischen Verfassungsrevision scheiterte 1832, weil der Mechanismus der Tagsatzung nicht fähig war, ein solches Vorhaben gemeinsam zu bewältigen, die Kantone lehnten die Revision ab. So musste zu Ersatzmitteln gegriffen werden, zum Beispiel den sogenannten Konkordaten, mit denen sich einzelne Kantone zu einem gemeinsamen Vorgehen in Währungsfragen, Strassenbau oder Durchgangszöllen – mühsam genug – zusammentaten. (Man hätte von einer „Schweiz der variablen Geometrie“ oder einer „Schweiz der verschiedenen Geschwindigkeiten“ reden können.) Unvermeidlich war auch, dass sich einzelne Kantone aus politischen, konfessionellen, vielleicht sogar versteckten wirtschaftlichen Gründen um separate Bündnisse bemühten – das Siebner-Konkordat der liberalen Kantone oder der Sarner Bund der konservativen Kantone waren dem späteren Sonderbund der katholisch-konservativen Kantone nach ihren Zielsetzungen durchaus zu vergleichen. Die Schweiz der kantonalen Vaterländer probte die Integration zum grösseren und übergreifenden Verband; der Sonderbundskrieg von 1847 wurde dadurch zur entscheidenden Stufe in der Bewusstseinsbildung, dass er eine Mehrheit sichtbar machte, der niemand mehr, weder im In- noch Ausland, die politische Handlungsfähigkeit absprechen konnte.

Aus späterer Zeit stammt die Formulierung, die Schweiz sei eine Willensnation. Bluntschli hätte das nicht so gesagt. Denn die Vorstellung, dass in der Schweizer Geschichte neben den Luzernern, Zürchern und Bernern auch die Waadtländer und St. Galler, die Tessiner und Aargauer, die Bündner und Neuenburger zum Bund der drei Urkantone stossen wollten, war für ihn ahistorisch. So konservativ er sich selber verstand, so wenig schwärmte er in politischen Dingen von organischem Wachstum. Er schrieb: „Die französische Revolution und Napoleons Kaiserthum waren überwältigende neue Erscheinungen für die historische Politik. (...) und in unseren Tagen wird der Politiker, wenn die Elemente gähren und die Ereignisse drängen, oft Antheil nehmen müssen an neuen Thaten, an neuen Einrichtungen, an neuer Staatenbildung.“ Das war der Schweiz 1798 zugestossen, und ohne diesen Eingriff von aussen – so Bluntschlis Interpretation – hätte sich aus dem kantonalen Patriotismus kein schweizerisches Nationalgefühl entwickeln können. Das Europa am Anfang des 21. Jahrhunderts steht vor dem gleichen Problem.

 
© 2004 Markus KutterNach Oben